Mindestanforderung an Schächte für AGL

FeuVO § 7 Abs.5 In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. >> Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.
feuvo.pdf