Info 13 - Abnahmetätigkeiten des Schornsteinfegers
?über die Abnahm etätigkeiten des Schornsteinfegers in Ihrem Gebäude
Für jede neue oder erneuerte Feuerungsanlage, wie z.B. die Erneuerung oder der Neueinbau einer Feuerstätte, eines Schornsteines/Abgasleitung oder eine Schornsteinsanierung, ist gemäß §§ 78/79 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (RLP) eine Bescheinigung vom Bezirksschornsteinfegermeister notwendig. Zudem fordern fast alle Hersteller von Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteinen, sowie die Gasversorgungsunternehmen vor Inbetriebnahme einer Feuerstätte eine Prüfung und Begutachtung durch den Schornsteinfeger.
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